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Wildtiere, Exoten und Gesetz

 
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Aida
Lästermaul


Anmeldungsdatum: 23.08.2007
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.06.2008 13:59    Titel: Wildtiere, Exoten und Gesetz Antworten mit Zitat

Edit by davX: ich habe das Thema abgetrennt von meinem Beitrag (siehe nachfolgendes Zitat).

davX hat Folgendes geschrieben:

Huhu,

um etwas die Resourcen zum Thema zusammenzutragen... einige Quellen und Links:

Rodent-Info.net die Exoten- und Kleinsäugerseite schlechthin im deutschsprachigen Raum.

Foren:
Rodent-Info Forum
Exotenecke im Heimtierforum

Liste wird fortgesetzt...


Ich habe gerade einen Blick in die Exotenecke des Heimtierforums geworfen und musste feststellen, dass man dort nicht wusste, dass die Haltung heimischer Tierarten zuhause durch das Naturschutzgesetz (in Dt.) verboten ist.

LG Kirstin
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Murx Pickwick
Quoten-Kobold


Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 4622
Wohnort: Runkel

BeitragVerfasst am: 02.06.2008 16:09    Titel: Re: Exotenlinks und Quellen Antworten mit Zitat

Nun, die Haltung heimischer Tiere ist ja auch gar nicht durch das Bundesnaturschutzgesetz verboten, sondern wird durch das Jagdgesetz und die Bundesartenschutzverordnung eingeschränkt ... natürlich darf man diverse heimische Tierarten halten und auch züchten, einige, wie Eichhörnchen, sind aufgrund der Bundesartenschutzverordnung genehmigungspflichtig, andere, wie Gelbhalsmäuse, kannst du soviel der Natur entnehmen, wie du willst und halten, wie du willst, da sie weder ein dem Jagdgesetz unterliegendes Wildtier ist noch einen besonderen Schutz über die Bundesartenschutzverordnung erfährt.

Was verboten ist, ist die Entnahme aus der Natur aller dem Jagdgesetz unterstehenden Tierarten und die von der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten. So ist es zum Beispiel Wilderei, wenn du ein verletztes Kaninchen zum TA bringst, du mußt erst die Erlaubnis des Zuständigen für das Revier holen. Dies können sowohl Jagdpächter als auch Stadt oder Landkreis sein. Wildkaninchen unterliegen dem Jagdgesetz.

Es ist also kein Wunder, wenn die Exotenecke des Heimtierforums nicht weiß, daß die Haltung heimischer Tierarten durch das Naturschutzgesetz verboten ist ...
_________________
Marx ist die Theorie
Murx ist die Praxis!

Ich habe es endlich amtlich (Mitgliedsausweis der Piratenpartei):
"Der Besitzer dieses Dokumentes ist berechtigt, sich seines Verstandes zu bedienen, Informationen zu produzieren, replizieren und konsumieren, sich frei und ohne Kontrolle zu entfalten in Privatsphäre und Öffentlichkeit.

Behinderung dieser Rechte wird geahndet durch die Piratenpartei Deutschland"
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Aida
Lästermaul


Anmeldungsdatum: 23.08.2007
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.06.2008 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist so nicht richtig. Das Verbot der Entnahme heimischer Tiere aus der Natur regelt grundsätzlich das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz). Gemäß BNatSchG sowie den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen gilt ein grundsätzliches Verbot der Entnahme.

§ 41, Abs. 1 BNatSchG
Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen und zu töten,
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
Abs. 3
Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.

§ 42 enthält weiter gehende Schutzvorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten.

Beispiel der Umsetzung am Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holsteins:
§ 34 Abs. 2
Es ist verboten,
1. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
4. Bodenvegetation abzubrennen oder auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird.
Abs. 3
Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Pflücken eines Handstraußes an Stellen, die betreten werden dürfen. Auch das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch ist an diesen Stellen zulässig. Das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde und des Nutzungsberechtigten

Das Jagdrecht geht gemäß § 39 Abs. 2 dem BNatSchG vor. Das bedeutet, dass die im Bundesjagdgesetz sowie den Landesjagdgesetzen aufgeführten Tiere trotz der Bestimmungen des BNatSchG von hierzu berechtigten Personen (ausgebildete Jäger) getötet werden dürfen. Im Rahmen der Schaffung eines Umweltrechtsbuches, dass das BNatSchG ablösen soll, ist geplant, diese Unberührtheitsklausel abzuschaffen, da sie in Bezug auf den Artenschutz sehr problematisch ist.
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Murx Pickwick
Quoten-Kobold


Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 4622
Wohnort: Runkel

BeitragVerfasst am: 03.06.2008 14:24    Titel: Re: Exotenlinks und Quellen Antworten mit Zitat

Gut, all diese Gesetze, die du aufführst, schränken die Entnahme von Wildtieren ein - nur, wo steht da was von einem grundsätzlichen Haltungsverbot heimischer Tierarten?

Zitat:

1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen und zu töten,

Wenn ich meine Hausratte einfach so fange, so ist das ein vernünftiger Grund, denn ich beuge Schaden vor, den die Hausratte und ihre Nachkommenschaft an meinen Feld-, Garten- und Balkonfrüchten anstellen könnte, ich reduziere damit den Hausrattenbestand und damit die Gefahr der Krankheitsübertragung und ich brauche die Hausratte als Studienmaterial für meine Kinder, damit die auch mal sehen, wie eine lebende Ratte aussieht ... alles vernünftige Gründe ...

Wir haben es hier also nicht einmal mit einem Verbot der Entnahme wildlebender Tiere zu tun, sondern einzig mit einer Einschränkung! Und diese Einschränkung ist auch noch derartig gummiparagraphenartig verfaßt, daß du alles als einen vernünftigen Grund annehmen kannst, was dir Spaß und Laune macht ... einzig das Abschießen von Tauben mit Luftgewehren oder die Entnahme von Wildratten fürs Ratbiting sind dann endgültig keine vernünftigen Gründe mehr. Aber selbst hier greift das Tierschutzgesetz inzwischen viel eher wie das Bundesnaturschutzgesetz, weil im Tierschutzgesetz immerhin definiert ist, was vernünftige Gründe sind und was keine sind - und das Zufügen von Schäden, Leiden etc blabla an Tieren wegen irgendwelcher dubiosen und geächteten Sportarten gehören definitiv nicht zu den vernünftigen Gründen.

Der §42 umfaßt nur die besonders geschützten und streng geschützten Arten und fungiert einzig als eine Legitimation der Bundesartenschutzverordnung und noch wichtiger, des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens und aller damit verbundenen Gesetze und Verordnungen. Er gilt nicht nur für die heimische Tierwelt, sondern für alle Tierarten weltweit, die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens besonders geschützt und streng geschützt sind.
Ein solcher Legitimationsparagraph ist in der deutschen Gesetzgebung immens wichtig, da bei uns die Gesetze eine sehr strenge Rangordnung haben. Wo diese Rangordnung durchbrochen wird, muß dies deshalb immer innerhalb der Gesetze beistehen und es muß auch beistehen, welcher Art von Verordnungen und Gesetze hier eingreifen dürfen und welche nicht.

Ganz krasses Beispiel für Verordnungen, die im Grunde genommen nicht gültig sind, weil sie keine Legitimation über das höherstehende Gesetz erhalten haben, gibt es zum Beispiel in der hessischen Bauordnung:
Zitat:

(6)
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten.
2 Soweit Satz 1 oder sonstige Vorschritten Grundrechte der Art. 13 oder 14 des Grundgesetzes oder der Art. 8 oder 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen berühren, werden diese Rechte eingeschränkt.

In den aufgeführten Artikeln des Grundgesetzes und den aufgeführten Artikeln der Landesverfassung jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, daß eine Verordnung sie einschränken darf ... kurzum, wenn hier irgendein Beamter aufgrund der Hessischen Bauordnung §6 Abs. 2 meine Wohnung ohne mein Einverständnis betritt und ohne von einem im Art. 13 aufgeführten Organ dazu berechtigt ist, kann der Hauseigentümer und die Mieter der Wohnungen ihn wegen Hausfriedensbruch erfolgreich anzeigen und verklagen ... eine Einschränkung des Grundgesetzes aufgrund einer Verordnung ist in Deutschland nicht möglich.

Damit dies nicht passiert mit den Verordnungen und Gesetzen, die das Washingtoner Artenschutzabkommen regeln, befindet sich halt im Bundesnaturschutzgesetz der $42 - wichtig, aber vor Gericht nicht ausschlaggebend, ausschlaggebend sind die weiterführenden Gesetze und Verordnungen ... und davon gibt es eine ganze Menge.

Weiterhin gibt es die Unterscheidung in der Bundesartenschutzverordnung zwischen wildlebenden Arten und sowohl domestizierten, als auch in Menschenobhut gezüchteten Wildarten ... im Bundesnaturschutzgesetz wird wohlweislich nur von wildlebenden Arten gesprochen. Einheimische Tierarten, die seit Generationen in Menschenobhut gehalten wurden, dürfen auch weiterhin in Menschenobhut gehalten und gezüchtet werden - so steht es in der Bundesartenschutzverordnung:
Zitat:

§ 2 Ausnahmen

(3) 1Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für

1.
domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
3.
Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.

Dabei gelten solche Arten, wie Eichhörnchen, als domestiziert, wenn sie über mehrere Generationen in Menschenobhut gehalten wurden.

Auch greift der §42 des Bundesnaturschutzgesetzes erst mit der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, denn erst hier werden die heimischen Tiere generell unter besonders geschützt gestellt, nicht im Bundesnaturschutzgesetz! Weiterhin enthält die Bundesartenschutzverordnung weitreichendere Regelungen wie das Bundesnaturschutzgesetz, die beachtet werden müssen - die Haltung heimischer Tierarten erfaßt also erst die Verordnung und eben nicht das Bundesnaturschutzgesetz.
Anlage 1 des Bundesnaturschutzgesetz gibt übrigens auch die nicht geschützten Arten vor: Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Amerikanischer Nerz, Nutria, Marderhund, Bisam, Waschbär, Wanderratte, Hausratte ... ich darf mir also durchaus mit den vom Tierschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung vorgegebenen Kenntnissen und Sorgfaltspflicht meine Rötelmaus der Natur entnehmen, was ich selbstverständlich nur mit dem vernünftigen Grunde der Bestandsminimierung zur Schadensabwendung machen werde, und sie beliebig halten und vermehren ...
Das Naturschutzgesetz sagt keinen Meter was zu der Haltung dieser Arten!

Übrigens, mal ganz nebenbei, auch wenn es meines Wissens noch nie umgesetzt wurde ... wer Pilze sammelt, muß laut Bundesartenschutzverordnung in den meisten Bundesländern Champignons und Egerlinge, Maronen, Ritterlinge und viele andere gute Speisepilze stehen lassen - sie unterliegen genauso dem Sammelverbot wie fast die gesamte übrige Flora und Fauna!

Ich selbst darf mich seit neuestem mit diesen ganzen Gesetzen und Ausnahmen näher beschäftigen, weil ich ausgerechnet ein Grundstück in einem Naturschutzgebiet gemietet hab ... ihr glaubt gar nicht, was man innerhalb eines Naturschutzgebietes in Deutschland alles darf, wenn man die richtigen Paragraphen gegeneinander ausspielt ... und was man an Selbstverständlichkeiten der Gartennutzung in keinem Fall mehr darf. Das hat dann irgendwann auch nicht mehr viel mit Naturschutz zu tun, sondern nur noch mit Paragraphenreiterei und Umdefinitionen von Pflanzen ...

Beispiel Eibe ... ich darf im Naturschutzgebiet keine wildwachsenden Eiben fällen - klar, denn Eiben sind besonders geschützt nach der Bundesartenschutzverordnung. Wenn ich nun allerdings die Eiben, die ich fällen will, als Anpflanzung betrachte, sind es Zierpflanzen und unterliegen nicht mehr der Bundesartenschutzverordnung und auch nicht mehr dem Bundesnaturschutzgesetz ... plötzlich darf ich sie genauso wie andere Pflanzen auch entfernen.
Kann mir mal jemand sagen, wie in einem Garten eine wildwachsende Eibe von einer angepflanzten Eibe unterschieden werden soll?

Beispiel Kräuter ... die meisten Kräuter, die hier wachsen, sind Ausländer, unterstehen einem besonderen Schutz, sind von meinen Vorgängern freigesetzt worden etc ... wenn ich hier nicht das Land- und Forstwirtschaftsgesetz zur Hilfe nehmen würde, dürfte ich meinen Garten gar nicht nutzen, weil die streng geschützten und besonders geschützten Pflanzen hier so dicht wuchern, daß ein Anbau von Nutzpflanzen gar nicht möglich ist. So darf ich immerhin mein Gärtchen anlegen, wenn ich nachweise, daß die hier heimischen Wildpopulationen (Pflanzen und Tiere) nicht abnehmen ... mit der gleichen Begründung darf ich auch weiterhin meine Kaninchen frei laufen lassen, da diese Weidetiere sind und damit dem Land- und Forstwirtschaftsgesetz unterstehen. Schwierigkeiten bekomme ich erst, wenn ich meine Kaninchen als Hobbytiere halte, denn dann sind es plötzlich keine Weidetiere mehr - auch so war das gar nicht so einfach, juristisch zu begründen, weshalb Kaninchen Weidetiere und keine Stalltiere sind, schließlich werden sie ja ortsüblich in Buchten gehalten.

Noch interessanter wird hier das Ganze, wenn ich mein erstes Geflügel habe ... nun kommen auch noch die Gesetze, Verordnungen und Einschränkungen zum Tragen, die mal auf die Schnelle wegen Vogelgrippe erlassen wurden - Stallanlagen sind genehmigungspflichtig, ich wohne in einem Naturschutzgebiet und praktiziere an diesem Ort noch keine 20 Jahre Landwirtschaft, kurzerhand darf ich offiziell nicht mal den Anschein einer neuen Stallanlage bauen! Es wird nicht einfach, die Genehmigungen dazu einzuholen, wenn es hart auf hart kommt, werde ich den schon genehmigten Stall wieder als Stall in Betrieb nehmen müssen, denn ich darf das Geflügel nicht als Weidetiere mit Unterstand halten, sondern muß sicherstellen, daß für den Seuchenfall ein geschlossenes Stallgebäude zur Unterbringung des Geflügels zur Verfügung steht - mach ich das nicht, riskiere ich, daß der Amtsvet vorbeikommt und mein Geflügel tötet.

Kurzum ... wer sich mit den tatsächlich geltendem Recht der Tierhaltung und Pflanzennutzung auseinandersetzt (oder auseinandersetzen muß), begibt sich in einen Dschungel, der in nix dem Steuergesetzdschungel nachsteht. Ohne Rechtsbeistand ist es allein schon schwierig, auf seinem eigenen Grundstück wildlebende Pflanzen als Kaninchenfutter zu pflücken!
Andererseits jedoch wiederum dürfen ungestraft Landwirte die Wege im Landschaftsschutzgebiet mehrmals im Jahr runtermähen, so daß auch das letzte mehrjährige selten gewordene Kraut endgültig ausstirbt, es dürfen hier diverse Pflanzenschutzmittel selbst im Naturschutzgebiet ausgebracht werden, die dafür sorgen, daß das Naturschutzgebiet bestenfalls noch die häufigen Weide- und Feldpflanzen schützt usw usf ... die Gesetzgebung ist hier in allen Teilen kompliziert (nicht komplex), widerspricht sich in wichtigen Teilen und ist von vorne bis hinten hochgradig unfair!
Wirklich schützen tun diese Gesetze in der jetzigen Fassung jedoch nix ...

Und noch eine Erfahrung ... hat man sich einmal bei den Ämtern den Ruf erworben, um seine Rechte zu kämpfen, wird man irgendwann nicht mehr behelligt und man kann letztendlich machen, was man will - interessiert dann keinen Schwanz mehr ... sobald man sich jedoch einschüchtern läßt, bekommt man Bescheide, die einen aufschiebenden Widerspruch ausdrücklich aufheben, aber von vorne bis hinten keine gesetzliche Grundlage haben ...
Wenn man hier einmal in die Mühlen der deutschen Ämter geraten ist, verliert man die Lust drauf, ein gesetzestreuer Bürger zu bleiben, denn dies würde bedeuten, daß man selbst vor Gesetz zugebilligte Grundrechte aberkannt bekommt - zusätzlich zu den oft widersinnigen Verordnungen und Gesetzen im Tier- und Naturschutzbereich!

Läßt man den gesunden Menschenverstand arbeiten, ist das insgesamt der Natur viel zuträglicher!
_________________
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davX
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Anmeldungsdatum: 08.06.2004
Beiträge: 8494
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 03.06.2008 16:05    Titel: Re: Exotenlinks und Quellen Antworten mit Zitat

Huhu,

mir ist es auch nur so bekannt, dass zur Entnahme und wenn ich mich nciht täusche auch Haltung von einheimischen Nagern eine Haltungsbewilligung nötig ist. ein Verbot, gibt es meines Wissens nicht.
_________________
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Es preciso conocer el nombre de las plantas para que podamos salutarlas y ellas nos saluden a nosotros. GOETHE

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Aida
Lästermaul


Anmeldungsdatum: 23.08.2007
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 04.06.2008 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz und den darauf aufbauenden Landesnaturschutzgesetzen gilt das oben zitierte Verbot der Entnahme, das ein Haltungsverbot mit einschließt.

So heißt es beispielsweise im Landesnaturschutzgesetz SH:
§ 34 Abs. 2
Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund ... zu fangen ...

Dieser Verbot, das durch den vernünftigen Grund außer Kraft gesetzt werden kann, gilt für alle heimischen Tier- und Pflanzenarten. Die weiteren Paragraphen enthalten strengere Vorschriften für besonders geschützte und streng geschützte Arten. Weitere Ausführungen sind in der Bundesartenschutzverordnung enthalten.

Das Jagdrecht bleibt vom Naturschutzrecht unberührt, was problematisch und auf den starken Einfluss der Jägerlobby zurückzuführen ist. So werden als Jagdwild im Bundesjagdgesetz sogar Tiere aufgeführt, die in ihrer Existenz bedroht oder selten sind (Kolkrabe, Greife, Großtrappe, Falken, Baummarder, Luchs, Wildkatze usw). Die Bundesländer können weitere jagbare Tierarten festlegen (in SH bspw. Kormoran).

Da Verstöße gegen das Jagdrecht strenger geahndet werden als Verstöße gegen das Naturschutzrecht, entsteht die prekäre Situation, dass das Einfangen von Wildtieren, die "dem Jagdrecht unterliegen" durch Nicht-Jäger nach dem Bundesjagdgesetz härter geahndet wird als nach dem Naturschutzrecht und dadurch ggf. ein höherer Schutzstatus für bestimmte Tiere denkbar ist. Das ist aber ein zweischneidiges Schwert, da die Tiere auf der anderen Seite zielführend getötet und Bestände reduziert werden (Bsp. Kormoran), was gemäß Naturschutzrecht verboten wäre, wenn dieses beim Jagen berücksichtigt werden müsste.

LG Kirstin
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